Krefelder Kunstverein

Satzung

Fassung vom 05.09.2020

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Krefelder Kunstverein e.V. vorm. Crefelder Museumsverein“, gegründet 1883. Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Krefeld eingetragen.

Der Sitz des Vereins ist Krefeld.

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck

Zweck des Vereins ist es, das Verständnis für die überlieferte bildende Kunst, die Fotografie und die Architektur zu vertiefen. Schwerpunkt der Tätigkeit des Vereins ist die Förderung der zeitgenössischen Künste, der Fotografie, der Architektur und der Denkmalpflege sowie Stadtgestaltung. Darüber hinaus soll das Interesse an dem kulturellen Geschehen und an der Gestaltung der Umwelt geweckt und erweitert werden.

Der Verein will seine Ziele u. a. erreichen durch:
a) Veranstaltung und Förderung von Ausstellungen, Messe- und Galeriebesuchen, Künstlergesprächen, Kunstreisen, Vorträgen und Veranstaltungen ähnlicher Art;
b) Förderung der öffentlichen Meinungsbildung auf dem Gebiet der Kunst, der Denkmalpflege und der Stadtgestaltung;
c) Förderung vor allem bildender Künstler durch
– Ausstellungen,
– Verkauf von Jahresgaben,
– Ausschreibung von Kunstpreisen und Beteiligung am Kunstunterricht und an Stipendien,
– Unterstützung der Stadt Krefeld bei kulturellen Initiativen sowie
– Kooperation mit anderen Vereinen und Einrichtungen, deren Zweck auf die Kulturförderung gerichtet ist.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 51 AO.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 3 Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, wie auch eine juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechts. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich bei der Geschäftsstelle des Vereins zu stellen. Darüber entscheidet der Vorstand.

2. Die Mitgliedschaft endeta) mit dem Tod (natürliche Person) oder Auflösung (juristische Person) des Mitgliedes
b) durch Austritt
c) durch Ausschluss aus dem Verein

Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand und kann bis zum 30.09. des Geschäftsjahres (Kalenderjahres) erklärt werden.

Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes nach billigem Ermessen ausgeschlossen werden, wenn
a) es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung eines Mitgliedbeitrages ganz oder teilweise im Rückstand ist;
b) das Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt hat.

Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen und kein Anspruch auf Erstattung anteiliger Jahresbeiträge.

§ 4 Mitgliedsbeiträge

1. Die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge, über deren Höhe und Fälligkeit die Mitgliederversammlung jeweils mit Wirkung für das folgende Geschäftsjahr entscheidet, und zwar mit unterschiedlichen Beträgen für Einzel-, Familien-, Studenten- und Firmenmitgliedschaften. Der Jahresbeitrag ist für das jeweilige Geschäftsjahr im Voraus zu entrichten.

2. Die Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. 

§ 5 Organe

Organe des Vereins sind:
1. der Vorstand
2. die Mitgliederversammlung
3. der Beirat

Die Mitgliederversammlung kann die Bildung weiterer Vereinsorgane oder Gremien beschließen.

§ 6 Vorstand

1. Der Vorstand leitet den Verein. Er besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, dem Schatzmeister und höchstens noch weiteren sechs Personen (Gesamtvorstand). Er hat das Recht, sich während seiner Amtszeit durch Kooptation selbst zu ergänzen.

2. Der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister bilden den Vorstand im Sinne von § 26 BGB (Vertretungsvorstand). Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden oder durch den stellvertretenden Vorsitzenden oder durch den Schatzmeister vertreten.

3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Bis zu einer Neuwahl bleibt der Vorstand im Amt. Scheidet ein Mitglied während der Amtszeit aus, kann der Gesamtvorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen kooptieren.

4. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und erledigt alle Verwaltungsaufgaben, soweit sie nicht durch die Satzung oder Gesetz einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
b) Die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung. Die Leitung der Mitgliederversammlung durch den Vorsitzenden oder den stellvertretenden Vorsitzenden.
c) Die Buchführung und Erstellung des Jahresberichts.
d) Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.
e) Die Einrichtung des Beirates, die Bestellung und Abberufung seiner Mitglieder und die Regelung der Beziehungen zu ihnen.
f) Abschluss und Beendigung von Arbeitsverträgen.

5. Der Vorstand ist in seinen Sitzungen beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen und mindestens vier Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind.
Die Einladung erfolgt schriftlich durch den Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden – auch in Eilfällen – spätestens eine Woche vor der Sitzung. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

Die Beschlüsse sind in das Sitzungsprotokoll einzutragen. Die Eintragungen müssen enthalten:

– Ort und Zeit der Sitzung,
– die Namen der Teilnehmer und des Sitzungsleiters,
– die gefassten Beschlüsse und die Abstimmungsergebnisse. 

§ 7 Beirat

1. Der Vorstand kann einen Beirat bestellen. Ihm können bis zu 10 natürliche Personen bzw. Vertreter juristischer Personen angehören.

2. Aufgabe des Beirates ist die Beratung und Unterstützung des Vorstandes.

3. Die Mitglieder des Beirates werden mit deren Zustimmung vom Vorstand bestellt und abberufen.

4. Jedes Mitglied des Beirates kann sein Amt jeder Zeit ohne Angabe von Gründen niederlegen. 

§ 8 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Aufgaben, soweit sie nicht dem Vorstand oder anderen Vereinsorganen obliegen. Sie ist ausschließlich zuständig für folgende Angelegenheiten: 

a) Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstandes, Entlastung des Vorstandes,
b) Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des Mitgliederbeitrages,
c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes,
d) Änderung der Satzung,
e) Auflösung des Vereins,
f) Ernennung von Ehrenmitgliedern sowie
g) die Wahl von zwei Kassenprüfern für die Dauer von drei Jahren.

2.
a) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn
– der Vorstand die Einberufung aus dringenden wichtigen Gründen beschließt
– ein Zehntel der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe die Einberufung
vom Vorstand verlangt.
b) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Der Fristablauf beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als zugegangen, wenn es an die dem Vertretungsvorstand zuletzt bekannt gegebene Anschrift des Mitgliedes gerichtet wurde. Jedes Mitglied kann spätestens eine Woche vor Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung verlangen. Danach und in der Mitgliederversammlung gestellte Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung können nur durch Entscheidung der Mitgliederversammlung von Zweidrittelmehrheit zugelassen werden.
c) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von dem stellvertretenden Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des Vorstands geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Für die Dauer der Durchführung von Vorstandswahlen wählt die Mitgliederversammlung einen Wahlleiter. Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt.
d) Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Dies gilt nicht, wenn über eine Änderung in der Satzung oder die Auflösung des Vereins ein Beschluss gefasst werden soll. Für Satzungsänderungen bedarf es der Anwesenheit von mindestens ein Zwanzigstel der stimmberechtigten Mitglieder, für die Auflösung des Vereins ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder. Ist die erforderliche Beschlussfähigkeit nicht gegeben, ist eine neue Mitgliederversammlung satzungsgemäß einzuberufen, die in jedem Fall beschlussfähig ist. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
e) Jedes Mitglied hat eine Stimme; Familien- und Firmenmitgliedschaften haben maximal zwei Stimmen, wobei entsprechende Anwesenheit vorausgesetzt wird. Stimmberechtigt ist nur, wer seinen Jahresbeitrag für das laufende Geschäftsjahr bezahlt hat.
f) Abgestimmt wird mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Zur Beschlussfassung über eine Änderung der Satzung oder die Auflösung des Vereins bedarf es einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen.
g) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Diese führt der Protokollführer, bei seiner Verhinderung ein vom Versammlungsleiter bestimmter Protokollführer. Die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen.

§ 9 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 8 geregelten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

Im Falle der Auflösung fällt das Vereinsvermögen der Stadt Krefeld mit der Auflage zu, es ausschließlich und unmittelbar zu gemeinnützigen Zwecken zu verwenden, indem sie das Vermögen den Krefelder Kunstmuseen zuführt. Der Beschluss über die Auflösung des Vereins erlangt erst mit der Genehmigung durch das Finanzamt Gültigkeit.